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Damit wäre dann auch surfen illegal…
Ja wie geil ist das denn?
Der neue § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG: „Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.„
Ich kann Stefans Argumentation hier mit einer Einschränkung zustimmen. Streng genommen würde dies bedeuten, dass das Betrachten einer Webseite, die nicht unter einer CC oder ähnlichen Lizenz steht, illegal wäre, da Webseiten dem Urheberrecht nach „urheberrechtlich geschützte Werke“ sind und der Download dieser eine Vervielfältigung darstellt.
Mit gesundem Menschenverstand versteht man natürlich, wie es gedacht war — aber das hat noch nie jemanden davon abgebracht Gesetzeslücken auch anders zu nutzen…
Dies zeigt doch IMHO mal wieder eine gewisse Inkompetenz beim Gesetzgeber…
„Kopien brauchen Originale“ — „Internet braucht Kopie“
Add comment Juli 16, 2007


